Genehmigungs­verfahren

Zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge hat die Bundesregierung das „BImSchG - Bundes-Immissionsschutzgesetz“ erlassen. Es regelt den Umfang der Pflichten von Anlagenbetreibern mit dem Zweck, Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter vor schädlichen Umwelteinwirkungen zu schützen und dem Entstehen schädlicher Umwelteinwirkungen vorzubeugen.

Alles aus einer Hand

Wir erstellen für Sie die für die Genehmigung relevanten Antragsunterlagen in unserem Haus selbst.

Daten und Informationen über Ihr Vorhaben werden nur einmal von uns erhoben und in den Fachkapiteln (Gefahrstoffe, Lärm, Staub, Entwässerung, Explosionsschutz, Störfallrelevanz, Abfälle, Energie, Gewässergefährdung, Vorbelastung...), entsprechend verarbeitet. Dadurch tragen wir dazu bei, die Dauer der Antragserstellung zu verkürzen.

Unsere Leistungen auf dem Gebiet des Immissionsschutzes

Ein Explosionsschutzdokument nach §6 der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) ist ein Dokument, das die Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung im Zusammenhang mit explosiven Atmosphären festhält.

  • Gefährdungsbeurteilung: Das Dokument basiert auf einer gründlichen Analyse, die potenzielle Gefahrenquellen und Risiken im Zusammenhang mit explosiven Atmosphären identifiziert.
  • Explosionsgefährdete Bereiche: Es definiert die Zonen mit erhöhtem Explosionsrisiko in und um die Anlage herum.
  • Schutzmaßnahmen: Das Dokument legt die getroffenen Schutzmaßnahmen fest, um das Risiko von Explosionen zu minimieren. Dies kann technische, organisatorische und personenbezogene Maßnahmen umfassen.
  • Präventive Maßnahmen: Es enthält Informationen zu präventiven Maßnahmen, die ergriffen werden, um die Bildung von explosionsfähigen Atmosphären zu verhindern.
  • Notfallmaßnahmen: Das Dokument beschreibt die Notfallmaßnahmen im Falle einer Explosion oder eines anderen Störfalls.
  • Regelmäßige Überprüfung: Es betont die Notwendigkeit einer regelmäßigen Überprüfung und Aktualisierung des Explosionsschutzdokuments, um sicherzustellen, dass es auf dem neuesten Stand ist.

Das Explosionsschutzdokument dient dazu, die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften sicherzustellen, die Sicherheit der Mitarbeiter und Anlagen zu gewährleisten und im Notfall effektiv reagieren zu können.

Ein Störfallkonzept bzw. Sicherheitsplan gemäß der 12. Bundes-Immissionsschutzverordnung (12. BImSchV) beinhaltet:

  • Störfallanalyse: Eine umfassende Analyse potenzieller Störfälle, insbesondere solcher, die schwerwiegende Auswirkungen auf Mensch und Umwelt haben können.
  • Schutzmaßnahmen: Festlegung von Schutzmaßnahmen und Vorkehrungen, um die Auswirkungen von Störfällen zu minimieren. Dies kann technische, organisatorische und personenbezogene Maßnahmen umfassen.
  • Notfallplan: Erstellung eines Notfallplans, der klare Schritte für das schnelle und sichere Handeln im Falle eines Störfalls festlegt.
  • Informations- und Alarmierungssystem: Implementierung eines effektiven Systems zur Information und Alarmierung der Öffentlichkeit sowie der relevanten Behörden im Notfall.
  • Beteiligung der Öffentlichkeit: Einbeziehung der Öffentlichkeit in den Prozess durch Information, Konsultation und ggf. Berücksichtigung von Anregungen und Bedenken im Genehmigungsverfahren.
  • Regelmäßige Überprüfung und Aktualisierung: Gewährleistung einer kontinuierlichen Überprüfung und Aktualisierung des Störfallkonzepts, um auf Veränderungen in der Anlage oder neuen Erkenntnissen zu reagieren.

Das Störfallkonzept dient dazu, Risiken zu minimieren, die Sicherheit zu gewährleisten und im Notfall einen effektiven Umgang mit Störfällen sicherzustellen.

Die Schallimmissionsprognose gemäß der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm) ist eine Bewertung, die die zu erwartende Schallimmission (Geräuschbelastung) an einem bestimmten Ort prognostiziert.

  • Datengrundlage: Die Prognose basiert auf verschiedenen Daten, einschließlich der Schallquellen, ihrer Eigenschaften und der Umgebung, in der sich die Prognose bezieht.
  • Berechnungsmethoden: Es werden standardisierte Berechnungsmethoden gemäß den Vorgaben der TA Lärm verwendet, um die Schallimmissionen von verschiedenen Quellen zu ermitteln.
  • Berücksichtigung von Umgebungsfaktoren: Die Prognose berücksichtigt Umgebungsfaktoren wie Geländetopografie, Hindernisse, Reflektionen und Absorptionen, um die realen Bedingungen vor Ort zu simulieren.
  • Auswertung von Immissionspegeln: Die ermittelten Schallimmissionspegel werden mit den in der TA Lärm festgelegten Immissionsrichtwerten verglichen, um die mögliche Lärmbelastung zu bewerten.
  • Ableitung von Schutzmaßnahmen: Basierend auf den Ergebnissen können Schutzmaßnahmen identifiziert werden, um die Einhaltung der Lärmvorschriften sicherzustellen.

Die Schallimmissionsprognose dient dazu, den potenziellen Lärmpegel in der Umgebung von Schallquellen zu ermitteln und sicherzustellen, dass festgelegte Grenzwerte eingehalten werden.

Das Erstellen von Lösungsmittelbilanzen und Reduzierungsplänen nach der 31. Bundes-Immissionsschutzverordnung (31. BImSchV) und der Chemikalien-Verbotsverordnung (ChemVOCFarbV) umfasst:

  • Lösungsmittelbilanzen: Erfassung und Bewertung der Menge und Art der eingesetzten Lösungsmittel in industriellen Prozessen. Die Bilanzen dienen dazu, den Verbrauch zu quantifizieren und potenzielle Emissionsquellen zu identifizieren.
  • Reduzierungspläne: Entwicklung von Plänen zur Reduzierung von Lösungsmittelverbrauch und -emissionen. Dies beinhaltet die Festlegung konkreter Maßnahmen, um den Einsatz von Lösungsmitteln zu minimieren und Emissionen zu verringern.
  • Einhaltung gesetzlicher Vorschriften: Sicherstellen, dass die erstellten Bilanzen und Reduzierungspläne den Anforderungen der 31. BImSchV und der ChemVOCFarbV entsprechen.
  • Monitoring und Berichterstattung: Implementierung von Überwachungsmaßnahmen, um die Umsetzung der Reduzierungspläne zu überwachen. Die Berichterstattung erfolgt gemäß den gesetzlichen Vorgaben.

Das Ziel ist, den Einsatz von Lösungsmitteln zu minimieren, um Umweltauswirkungen zu reduzieren und den gesetzlichen Anforderungen zu entsprechen.

Die Abgabe der Emissionserklärung nach der 11. Bundes-Immissionsschutzverordnung (11. BImSchV) und der PRTR-Berichte erfolgt in elektronischer Form über das BUBE-Online (Betriebliche Umweltdatenberichterstattung). Hier eine kurze Zusammenfassung:

  • Emissionserklärung (11. BImSchV): Betriebe, die bestimmte Schwellenwerte überschreiten, müssen eine Emissionserklärung gemäß der 11. BImSchV abgeben. Dies umfasst die Meldung von Emissionsdaten in Bezug auf Luftschadstoffe und andere umweltrelevante Parameter.
  • PRTR-Berichte: Der PRTR (Pollutant Release and Transfer Register) erfordert von bestimmten Betrieben die Berichterstattung über Freisetzungen und Verbringungen von Schadstoffen in die Umwelt. Diese Berichte beinhalten detaillierte Informationen zu den emittierten Substanzen.
  • Elektronische Abgabe: Die Abgabe der Emissionserklärung und der PRTR-Berichte erfolgt elektronisch über das BUBE-Online, einer Plattform für die betriebliche Umweltdatenberichterstattung.
  • Datenformat und Struktur: Die Berichte müssen den spezifischen Anforderungen und Strukturen des BUBE-Online entsprechen, um eine einheitliche und standardisierte Datenübermittlung zu gewährleisten.

Die elektronische Berichterstattung über BUBE-Online erleichtert die Datenerfassung, -übermittlung und -verarbeitung, was zur Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften und zur Förderung der Umweltdatentransparenz beiträgt.

Die Schornsteinhöhenberechnung gemäß der 44. Bundes-Immissionsschutzverordnung (44. BImSchV) beinhaltet:

  • Emissionsprognose: Eine Prognose der zu erwartenden Schadstoffemissionen aus einer Anlage.
  • Berücksichtigung von Immissionswerten: Die Berechnung erfolgt unter Berücksichtigung der geltenden Immissionswerte für Luftschadstoffe.
  • Einflussfaktoren: Berücksichtigung von Einflussfaktoren wie meteorologische Bedingungen, topografische Gegebenheiten und räumliche Bebauung.
  • Festlegung der Schornsteinhöhe: Die Berechnungen dienen dazu, die erforderliche Schornsteinhöhe zu bestimmen, um Immissionswerte einzuhalten und die Ausbreitung von Schadstoffen zu minimieren.

Die Schornsteinhöhenberechnung nach der 44. BImSchV soll sicherstellen, dass Schadstoffe aus Industrieanlagen in sicherer Höhe abgeleitet werden, um die Belastung der Umwelt und Bevölkerung zu minimieren.

Die Anzeige von Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen nach § 40 der AwSV (AwSV steht für "Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen") beinhaltet:

  • Anzeigepflicht: Betreiber von Anlagen, die wassergefährdende Stoffe verwenden, lagern oder abgeben, sind verpflichtet, diese Anlagen nach § 40 AwSV anzuzeigen.
  • Datenangaben: Die Anzeige enthält detaillierte Informationen zur Anlage, einschließlich Standort, Art und Menge der verwendeten wassergefährdenden Stoffe sowie Sicherheitsvorkehrungen.
  • Fristen: Die Anzeige muss in der Regel vor der Errichtung oder Änderung der Anlage erfolgen. Auch nachträgliche Änderungen oder Stilllegungen müssen angezeigt werden.

Die Anzeige dient dazu, den sicheren Umgang mit wassergefährdenden Stoffen zu gewährleisten und mögliche Gefahren für Gewässer und Umwelt zu minimieren.

Teilnahme an Behördenterminen und innerbetrieblichen Gesprächen und vieles mehr.

Beispiele aus der Praxis, siehe Referenzen.

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